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Die Revision des Geldwäschereigesetzes hat auch Konsequenzen für Vereine. Bis anhin mussten Vereine im Handelsregister nur eingetragen werden, wenn sie für ihren Zweck ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben oder revisionspflichtig sind. Seit Anfang des letzten Jahres sind Vereine zusätzlich eintragungspflichtig, wenn sie hauptsächlich Vermögenswerte im Ausland sammeln oder verteilen, die für karitative, religiöse, kulturelle, erzieherische oder soziale Zwecke bestimmt sind.
Es gibt aber auch Vereine, die von der neuen Eintragungspflicht befreit sind. Dazu gehören:
Wer einen Verein gründet, sollte sich genau erkundigen, ob er ins Handelsregister eingetragen werden muss. Seit der Revision des Geldwäschereigesetztes sind nämlich ein paar relevante Bestimmungen dazugekommen.
Für die meisten Vereine, also auch für Gesangs-, Turn- und Schützenvereine, ändert sich nichts. Es gilt nach wie vor, dass ein Verein keine Eintragung ins Handelsregister braucht, wenn er weder revisionspflichtig ist, noch ein kaufmännisches Gewerbe führt.
Unter diesem Link können Sie in einem professionell erstellten Leitfaden für Vereine weitere Hilfe und Unterstützung finden. Herausgeber ist der Verband veb.ch, welcher schweizweit über 9'000 Mitglieder umfasst. Dazu zählen insbesondere Expertinnen und Experten in Rechnungslegung und Controlling sowie Inhaberinnen und Inhaber des Fachausweises im Finanz- und Rechnungswesen. Sie zählen in der Schweiz zu den staatlich geprüften Fachleuten für alle Fragen des Rechnungswesens auf allen Unternehmensebenen. – Auch wir von der STT Schoch Treuhand Team AG sind Mitglied beim veb.ch und geniessen dessen Service sowie die professionellen Weiterbildungsmöglichkeiten.
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