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Erbrecht: Universalsukzession - oder: sekundenschnell zum Millionär

Erbrecht: Universalsukzession - oder: sekundenschnell zum Millionär

Hätten Sie’s gewusst? Wenn eine Person stirbt, vererbt sie in der Sekunde ihres letzten Atemzugs ihr Vermögen – oder ihre Schulden. Zudem sperrt die Bank bei Kenntnis über den Todesfall sofort die Konten.

#Ehegüter- & Erbrecht

12.2.2024
4 min
Text: Hans Schoch,
Bilder: Nuél Schoch

Das Gesetz ist eindeutig: Die gesetzlichen wie auch die eingesetzten Erben erwerben den Nachlass in derselben Sekunde, in der der Erblasser stirbt. Dem sagt man – Achtung, Zungenbrecher: Universalsukzession.

Die Praxis

Angenommen, der hundertjährige verwitwete Onkel Eduard stirbt. Mit seinem Tod wird der Erbgang an seinem letzten Wohnsitz eröffnet, und seine Erben treten unmittelbar nach seinem Tod in seine Rechtsstellung ein (eben: Universalsukzession). Das bedeutet: Die Hinterbliebenen müssen der Erbschaftsbehörde Testamente und Erbverträge umgehend nach dem Todesfall einreichen. Diese veranlasst anschliessend eine amtliche Eröffnung.

Das Finanzielle

Erfährt eine Bank von Onkel Eduards Ableben, sperrt sie sofort seine Konten – dies sogar, wenn eine Vollmacht über den Tod hinaus besteht. Die Bank ist dazu verpflichtet: Sie muss wegen der Universalsukzession die Interessen der Erben schützen. Ausserdem mindert sie mit diesem Vorgehen ihr eigenes Haftungsrisiko und ist deshalb bei der Freigabe von Geldern eher zu knauserig als zu grosszügig. Es gibt aber auch Banken, die die Todesfallkosten-Rechnungen übernehmen, wenn man sie ihnen vorlegt (s. unten).

Banken gewähren den Zugang zu Bankkonten in der Regel erst nach Vorliegen des Erbscheins. Das kann bei den Hinterbliebenen unter Umständen zu finanziellen Engpässen führen. Wenn also für Onkel Eduards Beerdigung verschiedene Kosten anfallen (Todesanzeige, Sarg, Sängerin, Blumen, Leidmahl etc.), müssen die Nachkommen die Aufwände vorschiessen. Aber nicht alle sind finanziell dazu in der Lage. Erben sollten deshalb eine Erbbescheinigung verlangen, um sich gegenüber Banken und anderen Dritten ausweisen zu können. Diese bekommt man beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.

Tipps für Ehepaare

Ehepaare sollten bereits zu Lebzeiten Massnahmen treffen, damit im Todesfall die hinterbliebene Partnerin oder der hinterbliebene Partner über ein finanzielles Polster verfügt.

  • Ein gemeinsames Konto eröffnen (ein «Und/Oder-Konto» – um bei unserem Beispiel zu bleiben, also lautend auf: «Eduard Zio und/oder Anna Zio»).
     
  • Idealerweise verfügen beide über ein eigenes Konto mit genügend grossem Guthaben, um eine Überbrückungsfinanzierung sicherzustellen.
     
  • Gegenseitige Einsetzung im Testament als Willensvollstrecker/in (Willensvollstrecker/innen erhalten innert weniger Tage nach Testamenteinreichung ein Willensvollstreckerzeugnis und damit den Zugang zu den Bankkonten).

Plötzlich Schuldenmillionär

Nicht immer besteht allerdings ein Erbe aus Guthaben, Schmuck oder Immobilien. Aufgepasst: Auch Schulden können vererbt werden! Und zwar im selben Tempo: also innert Sekunden.

Teure Autos und Reisen: Onkel Eduard war trotz seinem Alter fit und munter und hat sein Leben ausgiebig genossen. Die Hinterbliebenen wussten von Onkel Eduards ausschweifendem Lebensstil und gehen davon aus, dass ihr alter Onkel überschuldet war. Wer eine Überschuldung des Erblassers vermutet, sollte die Erbschaft besser ausschlagen. Dies muss innert drei Monaten nach Kenntnis der Erbschaft bei der zuständigen Behörde geschehen und protokolliert werden. Im Kanton Zürich ist die zuständige Behörde das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Im Fall, dass alle nächsten gesetzlichen Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben, benachrichtigt die Erbschaftsbehörde den Konkursrichter. Anschliessend wird über die Erbschaft der Konkurs eröffnet.

Ist die Vermögens- und Schuldensituation ungewiss, können Erben ein öffentliches Inventar beantragen. So erhalten sie Klarheit über die finanzielle Situation der verstorbenen Person. Dieses Begehren um die Aufnahme eines öffentlichen Inventars muss innert Monatsfrist nach dem Tod beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person abgegeben werden. Das Bezirksgericht beauftragt daraufhin das Notariat mit dem Inventar.

Das Fazit

Mit dem Tod einer Person wird deren Nachlass in derselben Sekunde an die gesetzlichen und eingesetzten Erben vererbt. Deshalb Vorkehrungen treffen, damit die Überbrückungsfinanzierung gewährleistet ist. Bei vermuteten Schulden das Erbe ausschlagen oder sicherheitshalber ein öffentliches Inventar verlangen.

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