Geben Sie Ihren Suchbegriff ein und drücken Sie Enter.
Hier können Sie nach Ihren Lieblingsthemen suchen.
Versuchen Sie doch mal «Erbschaft», «Steuertipp» oder «Startup».
Dass Selbstständigerwerbende wie Inhaber einer Einzelfirma keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ist mehrheitlich bekannt – sie bezahlen auch keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung (ALV). Aber wie sieht es mit einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin aus?
Grundsätzlich gilt: Jede Person, die einen grossen Einfluss auf die Unternehmensentscheide hat, hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Und das, obwohl sie in die Arbeitslosenversicherung einzahlt. Der Grund dafür ist, dass die ALV für Arbeitnehmende gedacht ist, die ihren Arbeitsplatzverlust weder bestimmen noch beeinflussen können.
Doch wer gilt denn überhaupt als «Person, die grossen Einfluss auf Unternehmensentscheide hat»?
Wer überprüft und bestimmt, ob sich eine Person in einer solchen Stellung befindet? Das übernimmt die Arbeitslosenkasse. Klar ist, dass Verwaltungsratsmitglieder einer AG sowie Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH kein Anrecht auf Arbeitslosengeld haben. Bei den übrigen Personen ists etwas komplizierter.
Die ALV klärt für ihren Entscheid auf Anspruch ab, welche tatsächlichen Entscheidungsbefugnisse ein Mitglied eines leitenden Organs hat. Nicht ganz einfach, denn die Grenze der Entscheidungsstufen ist nicht immer formal definiert – stellen wir uns beispielsweise ein kleines KMU vor. So kann ein Generaldirektor, der für den administrativen und finanziellen Bereich verantwortlich ist und über eine Einzelunterschriftsberechtigung verfügt, einen massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers haben. Er muss aber nicht.
Die Aufgabe der ALV ist also tricky. Hier, worauf sie sich bei ihrer Überprüfung stützt:
Beim letzten Punkt bedeutet das: Wenn das Ausmass der finanziellen Beteiligung der Person massgebliche Entscheidungsbefugnisse verleiht, gilt das als arbeitgeberähnliche Stellung. Aber: Der Aktienbesitz allein reicht dafür nicht aus!
Was in der Praxis häufig anzutreffen ist: dass der Ehemann resp. die Ehefrau im Betrieb arbeitet, in dem die Ehegattin oder der Ehegatte eine arbeitgeberähnliche Stellung hat. Diese Personen haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ähnlich ists, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein anderes Familienmitglied – zum Beispiel die Tochter oder der Bruder – durch die Stellung im Unternehmen einen grossen Einfluss auf die Entscheidungen des Arbeitgebers hat. In diesem Fall hat diese Person auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Wir wissen nun, dass Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben. Selbstverständlich gilt dies nicht mehr, wenn sie das Unternehmen verlassen oder die Stellung aufgeben.
Die arbeitgeberähnliche Stellung erlischt, wenn:
… der Betrieb aufgelöst wird;
… der Betrieb in Konkurs geht;
… der Betrieb verkauft wird;
… der Person gekündigt wird und sie keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr innehat.
Die Details
In der Praxis ist die Regelung für den Bezug von Arbeitslosengeld von Personen mit arbeitgeberähnlichen Stellung nicht immer glasklar. Wir haben für Sie zum besseren Verständnis ein paar Praxisbeispielfälle herausgepickt:
Fall 1:
Fall 2:
Fall 3:
Fall 4:
Fall 5:
Fall 6:
Möchten Sie detailliertere Informationen zur Arbeitslosenversicherung von Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung? Lesen Sie die Anwendungsrichtlinien des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung.
Für das Recht auf Arbeitslosenentschädigung darf sich eine Person nicht in arbeitgeberähnlichen Stellung befinden. Die Arbeitslosenkasse beurteilt den Fall individuell.
Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer up to date.