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15.3.2024
Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, wie CHF 80‘000 zu verteilen sind, wenn das Erbe von allen Erben ausgeschlagen worden war, aber nach der Verwertung ein Restbetrag übrigbleibt. Und wie hat es entschieden?
#Ehegüter- & Erbrecht
Ein Erblasser – nennen wir ihn Lebemann – hinterliess einen Bruder, eine Schwester, eine Halbschwester sowie einen Neffen. Er hatte keine Ehefrau und auch keine Kinder. In einem gültigen Testament setzte er seinen Neffen als Alleinerben über sein gesamtes Vermögen ein.
Lebemanns Neffe schlug jedoch die Erbschaft aus, weil die Gefahr einer Überschuldung bestand. Daraufhin schlugen auch die beiden Geschwister und die Halbschwester die Erbschaft aus. Eine solche Erbausschlagung ist nicht gratis, sondern kostet z.B. im Kanton Zürich gut CHF 150.- pro Person.
Lebemanns Nachlass musste somit durch das Konkursamt liquidiert werden. Und siehe da – es resultierte doch noch ein erfreulicher Aktiven-Überschuss von rund CHF 80’000.00.
Die erste und auch die zweite Gerichts-Instanz teilte diesen Überschuss unter den gesetzlichen Erben auf, unter Ausschluss des Neffen. Dies akzeptierte der Lebemann-Neffe allerdings nicht und gelangte mit seinem Anspruch auf die CHF 80‘000 auch ans Bundesgericht …
… und bekam Recht. Das Bundesgericht bestimmte, dass wenn der Erblasser einen Erben testamentarisch eingesetzt hat, es keinen Grund gebe, andere, nicht pflichtteilgeschützten Erben einzusetzen. Der Wille des Erblassers sei zu erfüllen. - Dies bedeutet im vorliegenden Fall, dass der ganze Lebemann-Überschuss dem testamentarisch eingesetzten Neffen zu überlassen ist.
Dieser Fall zeigt, dass es durchaus sinnvoll sein kann, bei einer erwarteten Überschuldung ein Erbe auszuschlagen. Sollte nämlich trotzdem ein Nachlass-Überschuss entstehen, werden die testamentarisch eingesetzten Erben trotz Erbausschlagung erben – aber eben nur bei einem erfreulichen Plus.
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