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Dürfen Arbeitgeber Ferien kürzen?

Dürfen Arbeitgeber Ferien kürzen?

Krankheit, Militärdienst oder Schwangerschaft: Die Gründe für ein Fehlen bei der Arbeit sind vielfältig. Weniger vielfältig ist die Regel, ab wann bei längeren Absenzen die Ferien gekürzt werden können.

#Personal, Versicherungen & Lohn

2.2.2024
4 min
Text: Hans Schoch,
Bilder: Carmen Zumsteg

Bei lange andauernden Arbeitsverhinderungen, beispielsweise wegen einer Krankheit, einem Unfall oder während einer Schwangerschaft, besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung. Gleichzeitig berechtigt die Arbeitsverhinderung aber auch zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Dabei gilt es, drei Fälle zu unterscheiden:

  1. Selbstverschuldete Abwesenheit: Der Arbeitgeber kann die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. Eine selbstverschuldete Abwesenheit sind unentschuldigte Absenzen wie beispielsweise Blaumachen oder ein Unfall, der durch eine Extremsportart oder Alkohol verursacht wurde.
     
  2. Unverschuldete Verhinderung: Trifft den Mitarbeitenden keine Schuld und kann er beispielsweise wegen Krankheit oder Militärdienst nicht arbeiten, können ab einer Abwesenheit von zwei Monaten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist. Bei reduzierter Arbeitsfähigkeit verlängert sich die Karenzfrist.
     
  3. Schwangerschaft: Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat je einen Zwölftel zu kürzen. Während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs von 14 Wochen dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.

Eine Kürzung des Ferienanspruchs ist nur möglich, wenn die Abwesenheit (oder alle Abwesenheiten zusammengezählt) mindestens zwei Monate beträgt (drei Monate im Falle einer Schwangerschaft). Der erste Monat (im Falle einer Schwangerschaft die ersten zwei Monate) gibt kein Anrecht auf Kürzung des Ferienanspruchs. Ab dem zweiten Montag (dem dritten Monat bei Schwangeren) gibt jeder volle Monat Abwesenheit Anspruch auf eine Kürzung des jährlichen Ferienanspruchs um einen Zwölftel.

Die Berechnung geht einfacher, wenn man davon ausgeht, dass jeder Monat 30 Tage dauert. An diese Zeit nicht angerechnet werden darf der Mutter-  respektive der Vaterschaftsurlaub. Ebenfalls nicht möglich ist eine Ferienkürzung bei Betreuungs- oder Adoptionsurlauben.

Die Rechtsprechung

Im Falle eines nicht vollendeten Dienstjahrs (wenn beispielsweise das Arbeitsverhältnis vorher beendet wurde) wird die Ferienkürzung gemäss Bundesgericht genau gleich berechnet, wie wenn das ganze Dienstjahr absolviert worden wäre. Bei Arbeitsverhinderungen verteilt auf zwei Dienstjahre gilt es, die Kürzung des Ferienanspruchs separat für jedes Dienstjahr auszurechnen. Das geht aus einem nicht publizierten Bundesgerichtentscheid von September 1998 hervor.

Zu beachten gilt: Gesamt-, Normal- oder Einzelarbeitsverträge können für die Arbeitnehmenden vorteilhaftere Regelungen enthalten.

Die Beispiele

Ausgangslage
Ein Arbeitnehmer ist im gleichen Dienstjahr während 15 Wochen in der RS und 3 Wochen krank. Er fehlt also insgesamt 18 Wochen (126 Kalendertage) ohne eigenes Verschulden bei der Arbeit.

Berechnung
Der erste Monat (à 30 Tage) berechtigt zu keiner Kürzung. Die restlichen 96 Tage ergeben drei volle Monate. Der Ferienanspruch kann somit um 3/12 (3 x 1,67 = 5 Tage) gekürzt werden.

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Ausgangslage
Ein Arbeitnehmer ist im gleichen Dienstjahr vom 1. März bis 10. Juli 50 Prozent krankgeschrieben.

Berechnung
Er ist also mehr als zwei volle Monate abwesend: (132 x 50%): 30 = 2,2). Davon ist ein Monat Karenz abzuziehen. Sein jährlicher Ferienanspruch kann um einen Zwölftel gekürzt werden, also um 1,67 Tage, wenn er Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Jahr hat.

Das Fazit

Ob der Arbeitgeber eine Ferienkürzung vornehmen darf, ist davon abhängig, ob es sich um eine selbstverschuldete Abwesenheit, eine unverschuldete Verhinderung oder eine Schwangerschaft handelt.

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