sttPIN – Der bunte Blog der STT Schoch Treuhand Team AG
Lieber Schatz: Du haftest auch für meine Steuerrechnung

Lieber Schatz: Du haftest auch für meine Steuerrechnung

In der Schweiz werden in den meisten Kantonen die gemeinsamen Einkünfte und Vermögen von Ehepaaren zusammengefasst und gemeinsam besteuert.

#Ehegüter- & Erbrecht#Steuern & MwSt

22.2.2024
3 min
Text: Hans Schoch,
Bilder: Carmen Zumsteg

Dass Ehepaare solidarisch für Steuerschulden haften, das ist den meisten Verheirateten bekannt. Lesen Sie, welchen Unterschied es jedoch macht, wenn Ehepaare sich trennen oder ein Ehepartner zahlungsunfähig wird oder ablebt.

Haftung während der Ehe

Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. An der solidarischen Haftung für gemeinsame Steuern ändert auch die Scheidung oder rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehegatten nichts.

Haftung bei Beendigung der gemeinsamen Besteuerung

Infolge Scheidung oder Trennung

Bei Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten tritt deren getrennte Besteuerung ein. Diese setzt rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode ein, in deren Verlauf die Scheidung oder Trennung stattfindet. Bei getrennter Besteuerung haftet dann jeder Ehegatte nur noch für seine eigene Steuerrechnung.

Infolge Todes eines Ehegatten

Der Tod eines Ehegatten hat zur Folge, dass die separate Besteuerung des überlebenden Ehegatten unmittelbar am folgenden Tag einsetzt. Für noch offene Steuerschulden bis zum Tod eines Ehegatten ergibt sich Folgendes:

Für den Anteil des verstorbenen Ehegatten haften dessen Erben solidarisch, und zwar:

  • der überlebende Ehegatte mit seinem Erbteil, einschliesslich der Vorempfänge, und dem Betrag, den er auf Grund ehelichen Güterrechtes vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil hinaus erhält 
     
  • die übrigen Erben bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge 

Für den Anteil des überlebenden Ehegatten haftet dieser allein.

Haftung bei Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten

Sowohl bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter als auch in geschiedener oder getrennter Ehe lebenden Ehegatten fällt die solidarische Haftung für gemeinsame Steuern dahin. Es haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. - Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten hat zur Folge, dass bezüglich aller noch unbezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen eigenen Anteil an der Gesamtsteuer haftet.

Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Konkurs eröffnet ist oder wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden (z.B. Verlustscheine).

Damit die Solidarhaftung auch wirklich aufgehoben wird, muss ein Gesuch gestellt werden, weil das Amt nicht von sich aus handelt. Wird die Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, so hat das Gemeindesteueramt eine besondere Haftungsverfügung zu erlassen. Dabei ist zunächst über die Zahlungsunfähigkeit an sich zu entscheiden und alsdann, bei deren Bejahung, der Anteil jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen.

Das Fazit

Beide Ehepartner sollten Kenntnis haben über die jeweils aktuellen Steuerschulden. Die oben erwähnte Regelung gilt für den Kanton Zürich, kann jedoch in anderen Kantonen variieren.

Direkt
in Ihre

Mail­box!

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer up to date.

Ich akzeptiere die Datenschutzrichtlinien der STT Schoch Treuhand Team AG. Meine Daten werden ausschliesslich für den Newsletterversand verwendet.