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Dass Ehepaare solidarisch für Steuerschulden haften, das ist den meisten Verheirateten bekannt. Lesen Sie, welchen Unterschied es jedoch macht, wenn Ehepaare sich trennen oder ein Ehepartner zahlungsunfähig wird oder ablebt.
Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. An der solidarischen Haftung für gemeinsame Steuern ändert auch die Scheidung oder rechtliche oder tatsächliche Trennung der Ehegatten nichts.
Infolge Scheidung oder Trennung
Bei Scheidung, gerichtlicher oder dauernder tatsächlicher Trennung der Ehegatten tritt deren getrennte Besteuerung ein. Diese setzt rückwirkend per 1. Januar der Steuerperiode ein, in deren Verlauf die Scheidung oder Trennung stattfindet. Bei getrennter Besteuerung haftet dann jeder Ehegatte nur noch für seine eigene Steuerrechnung.
Infolge Todes eines Ehegatten
Der Tod eines Ehegatten hat zur Folge, dass die separate Besteuerung des überlebenden Ehegatten unmittelbar am folgenden Tag einsetzt. Für noch offene Steuerschulden bis zum Tod eines Ehegatten ergibt sich Folgendes:
Für den Anteil des verstorbenen Ehegatten haften dessen Erben solidarisch, und zwar:
Für den Anteil des überlebenden Ehegatten haftet dieser allein.
Sowohl bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter als auch in geschiedener oder getrennter Ehe lebenden Ehegatten fällt die solidarische Haftung für gemeinsame Steuern dahin. Es haftet jeder Ehegatte nur noch für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. - Der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit eines Ehegatten hat zur Folge, dass bezüglich aller noch unbezahlten Steuern jeder Ehegatte nur noch für seinen eigenen Anteil an der Gesamtsteuer haftet.
Zahlungsunfähigkeit liegt dann vor, wenn der Konkurs eröffnet ist oder wenn andere schlüssige Merkmale nachgewiesen werden (z.B. Verlustscheine).
Damit die Solidarhaftung auch wirklich aufgehoben wird, muss ein Gesuch gestellt werden, weil das Amt nicht von sich aus handelt. Wird die Zahlungsunfähigkeit geltend gemacht, so hat das Gemeindesteueramt eine besondere Haftungsverfügung zu erlassen. Dabei ist zunächst über die Zahlungsunfähigkeit an sich zu entscheiden und alsdann, bei deren Bejahung, der Anteil jedes Ehegatten an der Gesamtsteuer festzulegen.
Beide Ehepartner sollten Kenntnis haben über die jeweils aktuellen Steuerschulden. Die oben erwähnte Regelung gilt für den Kanton Zürich, kann jedoch in anderen Kantonen variieren.
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