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Erbrecht: Vorsicht stinkender Fall!

Erbrecht: Vorsicht stinkender Fall!

Wird jemand in einem Testament grosszügig berücksichtigt, der mit dem oder der Verstorbenen in einem beruflichen Verhältnis stand, wirds heikel. Denn das wird schnell als Erbschleicherei ausgelegt oder als «stinkender Fall».

#Ehegüter- & Erbrecht

24.1.2024
4 min
Text: Hans Schoch,
Bilder: Roland Siegenthaler

«Das stinkt zum Himmel», sagen wir, wenn uns eine Situation verdächtig vorkommt. Dieser Begriff wird auch in der Amtssprache verwendet – dann nämlich, wenn ein Fall nicht ganz sauber zu sein scheint und man deshalb ganz offiziell von einem «stinkenden Fall» spricht. Um einen solchen handelt es sich in der folgenden Geschichte. Es geht um erbschleicherische Machenschaften, Schenkungen an Vertrauenspersonen und an Menschen, die berufliche Dienstleistungen erbringen, wofür sie bezahlt werden. Aber lesen Sie selbst!

Das Urteil

Ein Vermächtnisnehmer (das heisst: ein Erbbegünstigter) erhält ein Vermächtnis nicht – denn er gilt als erbunwürdig. Er reicht dagegen Klage ein, sie wird aber vor dem Bundesgericht abgewiesen, die Gerichtskosten von 10'000 Franken werden ihm auferlegt.

Die Geschichte

Lombardo (Name geändert) ist selbstständiger Pflegefachmann. Sein Geschäft blüht – so pflegt er eine ältere Dame (die spätere Erblasserin) mehrere Jahre bei ihr zu Hause. Diese Dienstleistung verrechnet er ihr mit rund 4800 Franken pro Monat. Seine Kundin ist ihm äusserst dankbar, denn durch die Pflege am Domizil bleibt ihr das Pflegeheim erspart. Ausserdem kann sie sich den Pflegefachmann leisten: Sie plagen keine Geldsorgen, sie ist eine reiche alte Frau.

Dann stirbt sie. In ihrem handschriftlichen Testament wird unter anderem Lombardo grosszügig erwähnt: Eine unbelastete Liegenschaft soll ihm überschrieben werden, die dadurch fällige Erbschaftssteuer soll zudem zulasten des Nachlasses bezahlt werden. Dieses Vermächtnis hat einen Wert von weit über einer Million Franken!

Die rechtmässigen Erben der Verstorbenen sind ihre drei Brüder resp. deren Nachkommen. Ihr Verhältnis zur alten Dame war allerdings alles andere als gut. Lombardo war sozusagen ihre einzige Bezugsperson, zu ihm hatte die alte Dame grosses Vertrauen. Doch es kommt, wie es kommen musste: Die Erben sind mit dem grossen Vermächtnis an Lombardo nicht einverstanden.

Das Gericht, und zwar alle drei Instanzen, entscheidet gegen Lombardo. Das sind die Begründungen:

  • Lombardo hätte als Vertrauensperson mit beruflichem Charakter kein Vermächtnis annehmen dürfen.
     
  • Es habe eine grosse Abhängigkeit der Erblasserin gegenüber ihrem Pfleger gegeben.
     
  • Zwischen Lombardo und seiner Kundin habe ein grosses Machtgefälle bestanden.
     
  • Lombardo wäre nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, Klarheit über die tatsächlichen Grundlagen seiner bezahlten Dienstleistungen zu schaffen.
     
  • Lombardo hätte der Erblasserin wiederholt erklären müssen, dass er seine Dienstleistungen nicht auf Freundschaftsbasis erbringt. Spätestens dann hätte er sie darauf aufmerksam machen sollen, als er von seiner erbrechtlichen Begünstigung erfuhr.

Zu Lombardos Ungunsten kam obendrein die Tatsache, dass er bereits einige Jahre zuvor von einer Erblasserin zum Vermächtnisnehmer eingesetzt wurde. Auch damals hatte er eine unbelastete Liegenschaft als Erbe erhalten. Zudem steht im Urteil des Bundesgerichts, dass der Wortlaut beider Testamente inhaltlich wesentlich übereinstimmten. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass Lombardo diese Vorlagen selbst geschrieben und den Erblasserinnen vorgelegt habe.

Das Fazit

Dieser Fall zeigt, dass erbrechtliche Begünstigungen oder lebzeitige Schenkungen an berufliche Vertrauenspersonen, die notabene für ihre Dienstleistungen bezahlt werden, schnell als «stinkende Fälle» gelten. Und somit heikel sind.

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