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Wie hoch sind nun aber die neuen Sätze? Hier die Übersicht:
Bis 31.12.2023 | Neu ab 01.01.2023 | |
Normalsatz | 7,7% | 8,1% |
Reduzierter Satz | 2,5% | 2,6% |
Sondersatz für Beherbergung | 3,7% | 3,8% |
Eventuell ist es für Sie bereits heute nötig, mit den alten und den neuen Mehrwertsteuersätzen zu arbeiten. Denn in der Mehrwertsteuerabrechnung für das 3. Quartal (respektive für das 2. Semester) 2023 kann bereits mit den neuen Sätzen abgerechnet werden.
Massgebend dafür ist, wann die Leistung stattgefunden hat:
Bis zum 31. Dezember 2023 erbrachte Leistungen unterliegen den bisherigen Steuersätzen. Ab dem 1. Januar 2024 erbrachte Leistungen den neuen.
Was das konkret bedeutet, zeigen wir Ihnen anhand der Baugeschäft AG. Sie rechnet nach vereinbarten Entgelten ab. Im Jahr 2023 also nach der effektiven Methode (netto).
Beispiel 1
Im 4. Quartal 2023 fakturiert die Baugeschäft AG CHF 100'000 für Leistungen, die sie im Jahr 2023 erbracht hat. Zudem stellt sie im Dezember 2023 eine Vorausrechnung über CHF 10'000 für Leistungen, die erst im neuen Jahr erbracht werden.
Die Abrechnung lautet also:
CHF 100'000 à 7,7% = CHF 7'700
CHF 10'000 à 8,1% = CHF 810
Total: CHF 8'510
Beispiel 2
Im 1. Quartal 2024 fakturiert die Baugeschäft AG CHF 100'000 für Leistungen, die sie im 2024 erbringt. Zudem stellt sie im Januar 2024 eine Rechnung aus über CHF 10'000 für Leistungen, die sie noch im 2023 erbracht hat.
Die Abrechnung lautet also:
CHF 100'000 à 8,1% = CHF 8'100
CHF 10'000 à 7,7% = CHF 770
Total: CHF 8'870
Grenzen Sie die Abrechnung Ihrer Aufträge Ende 2023 mit einzelnen Teilrechnungen exakt ab:
1. Teilrechnung = alter Steuersatz
2. Teilrechnung = neuer Steuersatz
Denn werden auf derselben Rechnung Leistungen und Steuersätze aus den beiden Jahren vermischt, müssen Sie Datum der Leistungserbringung und den entsprechenden Betrag getrennt ausweisen. Und das ist kompliziert.
Aber was passiert, wenn Sie das vergessen oder nicht tun? Ganz einfach: Dann müssen die gesamten fakturierten Leistungen zum neuen höheren Steuersatz abgerechnet werden. Und das geht ins Geld.
Trennen Sie die Leistungserbringung exakt nach neuem und altem Jahr und demzufolge nach altem und neuem Steuersatz. Am besten bereits bei der Offerterstellung, so gehts nicht vergessen.
Informieren respektive schulen Sie Ihre Mitarbeitenden entsprechend.
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