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Wer das Wochenende am Montagmorgen noch in den Knochen spürt, weiss: Je stärker das Bier, desto vernebelter die Sinne. Wussten Sie aber auch, dass sich die Biersteuer nach der Stärke des Biers bemisst? Der Stammwürzegehalt ist die Grundlage für den Steuertarif, der sich in drei Kategorien unterteilt: Leicht-, Normal- und Starkbier.
Übrigens: Der Bund hat mit dem kühlen Genuss im Jahr 2022 115 Millionen eingenommen. Na dann Prost!
Für die Biersteuer ist Bier nicht gleich Bier. Es spielt eine Rolle, ob es in der Schweiz oder im Ausland gebraut wurde. Grundsätzlich unterliegen alkoholhaltige Biere und Biermischgetränke der Biersteuer. Für in der Schweiz hergestelltes Bier ist die Herstellerin oder der Hersteller steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt, an dem das Bier den Herstellungsbetrieb verlässt oder zum Konsum im Herstellungsbetrieb verwendet wird.
Für eingeführtes Bier aus dem Ausland ist die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner steuerpflichtig. Die Steuerschuld entsteht zum Zeitpunkt der Überführung des Biers in den zollrechtlich freien Verkehr.
Der Steuertarif ist in drei Kategorien unterteilt:
Für wirtschaftlich unabhängige Kleinbrauereien mit einer Jahresproduktion von weniger als 55‘000 Hektolitern kommt die Biersteuermengenstaffel mit ermässigten Steuersätzen (bis 40 Prozent) zum Tragen.
Unter https://www.bazg.admin.ch/bazg/de/home/informationen-firmen/inland-abgaben/biersteuer/informationen.html finden Sie weitere Angaben zu den Brauereien im Inland, zur gewerbsmässigen Einfuhr von Bier und Biermischgetränken sowie statistische Daten.
Das Fazit
Für die Biersteuer sind zwei Dinge ausschlaggebend:
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