
Sihlstrasse 95
CH-8045 Zürich
info@stt.ch
www.stt.ch

Corona: Infos und Tipps zur Bewältigung der Krise
Das Coronavirus stellt nicht nur das Gesundheitswesen, sondern auch Arbeitnehmende und Arbeitgebende auf die Probe. Unser Betrieb läuft im Home-Office-Modus weiter. Schreiben Sie uns bei Bedarf eine Mail – wir melden uns umgehend bei Ihnen.
→ Die wichtigsten Fragen und Antworten
→ Das grosse Thema: Kurzarbeit
→ Selbständigerwerbende
→ AG-/GmbH-Besitzende
→ Überbrückungskredite/Liquiditätshilfen
→ Berufsverbände
Auch in diesen schwierigen Zeiten sind wir jederzeit für Sie da. Wir wünschen Ihnen und Ihren Angehörigen alles Gute und bleiben Sie gesund!
Ihr STT-Team
Die wichtigsten Fragen und Antworten
- Welche Pflichten und Rechte haben Arbeitgebende?
→ FAQ Arbeitgeber (PDF) - Welche Pflichten und Rechte haben Arbeitnehmende?
→ FAQ Arbeitnehmer (PDF) - Wie können Firmen ihre Lohn-Fixkosten durch Anmeldung von Kurzarbeit mildern?
→ FAQ Kurzarbeit (PDF)
→ Das grosse Thema: Kurzarbeit - Welche Hilfe können Selbständigerwerbende erwarten um die wirtschaftlichen Einbussen zu reduzieren?
→ Infos für Selbständigerwerbende - Können die von der Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossenen AG/GmbH-Besitzende Bundeshilfe in Anspruch nehmen?
→ Infos für AG-/GmbH-Besitzende - Wie kann ein KMU schnell an einen – teilweise vom Bund – verbürgten rückzahlbaren Bürgschaftskredit gelangen?
→ Spezialregime Bürgschaftswesen (PDF)Spezialregime Bürgschaftswesen (PDF)
→ Infos zu Überbrückungskrediten
Das grosse Thema: Kurzarbeit
- Die Arbeitslosenversicherung übernimmt 80 Prozent des Lohnes, der auf die Ausfallstunden entfällt. Massgebend ist grundsätzlich der zuletzt ausbezahlte Lohn vor Beginn der Kurzarbeit.
- Der Arbeitgebende übernimmt jeweils zwei Karenztage des anrechenbaren Arbeitsausfalls pro Monat selbst. Ab der siebten Abrechnungsperiode sind es drei Karenztage.
- Die Arbeitnehmenden übernehmen den Verlust der nicht gedeckten 20 Prozent auf dem Lohn, der auf die Ausfallstunden fällt.
Die wichtigsten Links, Dokumente und Muster zum Thema Kurzarbeit:
→ FAQ Kurzarbeit (PDF)
→ Formulare für Kurzarbeitsentschädigung
→ COVID-19 Voranmeldung Kurzarbeit (XLSX)
→ COVID-19 Antrag und Abrechnung Kurzarbeit (XLSX)
→ Muster Beilage zur Abrechnung von Kurzarbeit (XLSX)
→ Muster Beilage zur Abrechnung von Kurzarbeit für März mit Berücksichtigung von Maximalpauschalen (XLSX)
→ Musterlohnabrechnung Kurzarbeit (DOCX)
→ Merkblatt für Arbeitgeber – Antworten auf häufige Fragen – arbeit.swiss
Wichtig zu wissen: Begehren um Kurzarbeit sowie Überbrückungskredite schliessen sich gegenseitig nicht aus!
Neu müssen Arbeitnehmer nicht mehr zuerst ihre Überstunden abbauen, bevor sie von Kurzarbeitsentschädigungen profitieren können.
Selbständigerwerbende
Für ganz Eilige: Selbständigerwerbende, die bei der SVA Zürich abrechnen, können sich direkt via Online-Formular der SVA anmelden.
Sie konnten bisher für sich selber keine Kurzarbeit beantragen, da dies nur für Festangestellte (Voll- und Teilzeit) möglich war. Wenn Sie Angestellte haben, können Sie Kurzarbeit beantragen.
→ Mehr zum grossen Thema Kurzarbeit
Der Bundesrat ist über die Situation informiert, heisst es beinahe täglich in den Medien und so rechnen auch wir damit, dass sich der Staat in dieser ausserordentlichen Lage gerade auch um die Selbstständigerwerbenden kümmern wird.
Taggeld-Entschädigung für Selbständigerwerbende
Direkt betroffene Selbständigerwerbende:
NEU seit 20.03.2020 gibt es jetzt auch eine Taggeld-Entschädigung für Selbständigerwerbende, deren selbständig geführter, öffentlich zugänglicher Betrieb geschlossen werden musste! Die Prüfung des Anspruches und die Auszahlung der Leistung wird von den AHV-Ausgleichskassen vorgenommen.
- wieviel: 80% des durchschnittlichen Brutto-Erwerbseinkommens (höchstens CHF 196.-/Tag)
- ab wann: ab Verordnung der Betriebsschliessung, frühestens ab 17. März 2020
- wie lange: bis die Betriebsschliessungen aufgehoben werden
- wann erfolgen die Auszahlungen: monatlich (nachschüssig)
Indirekt betroffene Selbständigerwerbende:
NEU seit 16.04.2020 gibt es nun auch eine Hilfe für solche Selbständigerwerbenden, welche zwar nicht ihren Betrieb schliessen mussten, jedoch infolge der Corona-Krise enorme Umsatzausfälle zu verzeichnen haben (z.B. Taxifahrer, Hoteliers, Kameraleute, Lieferanten Physiotherapeuten, usw.). Für solche Selbständigerwerbende listen wir hier die wichtigsten Eckdaten auf:
- ihr AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen beträgt mehr als CHF 10‘000 jedoch weniger als CHF 90‘000
- der Anspruch entsteht rückwirkend ab 17.3.2020 und endet nach zwei Monaten (spätestens aber bei Aufhebung aller Massnahmen zur Pandemie-Bekämpfung)
- die Entschädigung ist auf 196 Franken pro Tag, also auf 5'880 Franken pro Monat, begrenzt
Beispiel: 45 000 Jahreseinkommen ergibt ein Taggeld von 100 Franken (45 000 x 0,8 / 360 Tage = 100 Franken/Tag) (das Jahreseinkommen – basierend auf der aktuellsten Beitragsverfügung – wird in einen Tagesverdienst umgerechnet, mit 0,8 multipliziert und durch 360 geteilt)
Hinweis: Die Ausgleichskassen können unrechtmässig bezogene Leistungen zurückfordern.
→ Entschädigung bei Erwerbsausfällen für Selbständige – SECO
→ Corona-Entschädigung für Erwerbsausfall – BSV
Anmeldung für die Corona-Erwerbsersatzentschädigung
Beantragen Sie die Entschädigung bei derjenigen Ausgleichskasse, bei welcher Sie die Sozialversicherungsbeiträge einzahlen. Sie finden die Adressen unter https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte
Selbständigerwerbende, die bei der SVA Zürich abrechnen, können sich direkt via Online-Formular der SVA anmelden.
AG-/GmbH-Besitzende
Sie konnten für sich selber bisher keine Kurzarbeit beantragen, da dies nur für Festangestellte (Voll- und Teilzeit) möglich war. Wenn Sie Angestellte haben, können Sie Kurzarbeit beantragen.
NEU seit 20.03.2020 gibt es jetzt auch eine Kurzarbeitsentschädigung für arbeitgeberähnliche Angestellte (z.B. GmbH-Gesellschafter). Allerdings sind die betreffenden Bruttolohnsummen maximal beschränkt auf CHF 4'150.-/Mt für Personen mit massgebenden Entscheidbefugnissen und deren Ehegatten. Dies ergibt eine maximale Kurzarbeitsentschädigung von 3'320.-/Mt (80% von 4'150.-).
Anmeldung: Wie für die übrigen Angestellten ist die Kurzarbeitsentschädigung mit den dafür vorgesehenen Formularen anzumelden.
→ Mehr zum grossen Thema Kurzarbeit (Alle Formulare, Beilagen und Links)
Überbrückungskredite/Liquiditätshilfen
Der Bundesrat hat zur Unterstützung von KMU in Liquiditätsschwierigkeiten wegen Coronavirus eine Soforthilfe beschlossen.
Überbrückungskredite (COVID-19-Kredite):
Mittels verbürgten COVID-Überbrückungskrediten können betroffene KMUs (Einzelunternehmen, Personengesellschaften, juristische Personen) rückzahlbare Überbrückungskredite in der Höhe von bis zu 10% des Umsatzes von ihrer Bank erhalten. Beträge bis zu CHF 500‘000 werden von den Banken ohne grosse Prüfungen sofort ausbezahlt (da vom Bund zu 100% garantiert).
Die COVID-19-Kredite werden für eine Laufzeit von fünf Jahren vergeben, wobei die Frist im Härtefall um bis zu zwei Jahren verlängert werden kann. Bis zu 500'000 Franken beträgt der Zins 0,0 Prozent. Für Kredite über diesem Betrag (bis 20 Mio. Fr.) gilt eine differenzierte Regelung. Mit solchen Krediten sollten die Fixkosten eines Unternehmens von etwas mehr als drei Monaten finanziert werden können.
→ SECO COVID-19-Kredite
→ COVID-19-Kreditvereinbarung (PDF)
Bitte unterschreiben Sie diese Kreditvereinbarung und senden Sie sie elektronisch oder per Post an Ihre Bank → Hier finden Sie die Hotlines Ihrer Banken
Gerne sind wir Ihnen behilflich ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Kontaktieren Sie uns via info@stt.ch.
Wichtig zu wissen: Begehren um Kurzarbeit sowie Überbrückungskredite schliessen sich gegenseitig nicht aus!
→ Spezialregime Bürgschaftswesen (PDF)
→ seco.admin.ch – Massnahmenpaket
→ seco.admin.ch – Bürgschaften für KMU
→ bgost.ch – Bürgschaftsgenossenschaft für KMU
Alternativ zum herkömmlichen Bankkredit gilt es auch in Betracht zu ziehen, Darlehen von Privaten (Verwandte und Bekannte) oder von Drittpersonen via Online-Anbietern (swisspeers, Creditworld, creditgate24, lend.ch) aufzunehmen.
Weitere Liquiditätshilfen
- ev. zinsloser Zahlungsaufschub bei Sozialversicherungsbeiträgen (AHV) verlangen
- ev. zinslose Erstreckung von Zahlungsfristen bei der direkten Bundessteuer (DBST) verlangen
- ev. zinslose Erstreckung von Zahlungsfristen bei der Mehrwertsteuer (MWST) verlangen
- ev. die AGBR (Arbeitgeberbeitragsreserve) für die Bezahlung von BVG-Prämien abrufen (die Prämien können während den nächsten 6 Monaten zu 100% über diese Reserve bezahlt werden)
Berufsverbände
→ Baumeisterverband
→ Gastro
→ Plattenleger
→ Physiotherapien
→ Usic (Ingenieure)
→ VESI (Elektriker)
→ Zahnärztegesellschaft
Corona Task-Force
Wir von der STT AG haben eine Task-Force gegründet um unsere Kunden schnell und professionell mit Rat und Tat beistehen zu können. Sie erreichen uns mit Ihren Fragen unter info@stt.ch oder direkt via Ihren zuständigen Mandatsleiter – Zögern Sie nicht uns anzugehen!