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Störende Mückenschwärme vor Bundesgericht

Störende Mückenschwärme vor Bundesgericht

Werden Sie von Mücken attackiert bzw. gestochen und vermuten die Schuld bei Ihrem Nachbarn? Was ist unter "enormen Stechmückenschwärmen" zu verstehen? Muss man für eine Klage die einzelnen Mücken zählen?

#Diverses

25.3.2024
4 min
Text: Hans Schoch,
Bilder: Roland Siegenthaler

Der Fall

Seit 2001 befindet sich auf der Dachterrasse von C eine Teichanlage bzw. ein grosses Wasserbecken. Die Nachbarn A und B sehen in dieser Teichanlage den Grund für das vermehrte Auftreten von Stechmücken auf ihrer direkt angrenzenden Dachterrasse. Sie erheben daher im Februar 2020 Klage am Bezirksgericht gegen C und starten damit einen längeren Rechtsstreit unter Stockwerkeigentümern.


Die Kläger beantragen, C sei zu verpflichten, die übermässigen Immissionen auf ihren Dachterrassen durch Stechmücken zu beseitigen bzw. künftig zu unterlassen. Zu diesem Zweck sei C zu verpflichten, den auf der Dachterrasse seiner Wohnung errichteten "Weiher mit Biotop" innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils zu entfernen.

Ferner sei C zu verpflichten, ihnen einen Betrag von CHF 92'000.-für die dauerhafte Verminderung des Verkehrswerts ihrer Wohnungen zu bezahlen. Als Entschädigung für die faktisch entgangene Nutzungsmöglichkeit ihrer Dachterrasse sei C. ausserdem zu verpflichten, ihnen einen Betrag von CHF 37'375.- zu bezahlen. A und B reichen als Beweismittel unter anderem mehrere Einschätzungen eines Privatgutachters zur Stechmückensituation ein.

Urteile der 1. + 2. Instanz

Das Bezirksgericht führte einen Augenschein durch und wies am 4. Mai 2021 die Klage ab. Die Kosten gingen zu Lasten von A und B.

Dies liessen sich A und B nicht gefallen und gelangten an die nächste Instanz - das Kantonsgericht Schwyz. Doch auch dieses Gericht wies die Berufung am 21. Dezember 2022 ab. Ist damit der Mücken-Streit gelegt? Nein!

Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 30. Januar 2023 gelangen A und B an das Bundesgericht. Diesem beantragen sie, die abgewiesene Berufung sei aufzuheben und im Sinne ihrer bereits im kantonalen Verfahren gestellten Anträge zu entscheiden respektive die Angelegenheit zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 

Bundesgericht analysiert

Das Bundesgericht analysierte den Fall und bemerkte, dass die Vorinstanz nicht genügend abgeklärt und die Beweise ungenügend berücksichtigt habe. So hätte man den Beschwerdeführern vorgehalten, nicht behauptet zu haben, sie seien bei ihren Aufenthalten auf der eigenen Terrasse jeweils von den Mücken attackiert bzw. gestochen worden. Weiter hätten sie nicht genügend erklärt, was unter "enormen Stechmückenschwärmen" zu verstehen sei und zu welchen Zeitpunkten bzw. in welchen Zeiträumen die Mücken jeweils aufgetreten seien. «Es mache den Eindruck», so die Meinung des Bundesgerichts, «die Vorinstanz hätte darauf hinauswollen, dass die Beschwerdeführer die einzelnen Mücken hätten zählen müssen». Das Gericht ist der Meinung, alle in der einzelnen Streitsache ins Gewicht fallenden Umstände seien auf ihre Erheblichkeit hin zu prüfen. Verboten seien nicht nur schadenverursachende, sondern auch bloss lästige (übermässige) Einwirkungen gegenüber des Empfindens eines Durchschnittsmenschen.

>Gemäss ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Grundeigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum des Nachbarn zu enthalten. Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Rauch oder Russ, lästige Dünste, Lärm oder Erschütterung. Wird jemand dadurch, dass ein Grundeigentümer sein Eigentumsrecht überschreitet, geschädigt oder mit Schaden bedroht, so kann er auf Beseitigung der Schädigung oder auf Schutz gegen drohenden Schaden und auf Schadenersatz klagen.< 

Das Bundesgericht kommt deshalb zu folgendem Urteil:

Das Urteil

1.  Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Angelegenheit wird zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an das Kantonsgericht zurückgewiesen. 

2.  Die Gerichtskosten von Fr. 5'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.  Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.  Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

 

Lausanne, 22. August 2023

 

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang

Fazit

Die Mückenplage dauert an – der Nachbarstreit geht weiter …

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