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Günstige Verhältnisse bedeuten Wohlstand, d.h. das Jahreseinkommen (inkl. einem nach Alter abgestuften Vermögensanteil) sowie das Vermögen liegen höher als:
Einkommen | Vermögen | |
Ehepaare * | 180'000 | 500'000 |
Alleinstehende | 120'000 | 250'000 |
Zuschlag pro Kind | 20'400 | 40'000 |
* Werden Eltern sozialhilfeberechtigt, so kann grundsätzlich nur auf das Einkommen des eigenen Kindes zurückgegriffen werden. Da jedoch das Einkommen und Vermögen beider Ehepartner darüber entscheidet, ob sie in günstigen Verhältnissen leben, sind indirekt trotzdem beide Einkommen relevant.
Werden die günstigen Verhältnisse bejaht, wird in einem zweiten Schritt geprüft, welches Einkommen die effektiv in gerader Linie verwandte Person erzielt. Die Finanzen von Verschwägerten bleiben auf diese Weise unangetastet.
Steuerbares Jahreseinkommen + anrechenbares Vermögen (750'000 - 250'000 = 500'000 davon 1/50) |
140'000 +10'000 |
= Total anrechenbares Einkommen - Pauschale für gehobene Lebensführung |
150'000 -120'000 |
= massgebendes Total | 30'000 |
= Verwandtenunterstützung (30'000 : 2) |
15'000 |
-> Diese Person muss jährlich CHF 15’000 an Unterstützung bezahlen, d.h. CHF 1'250 je Monat
Steuerbares Jahreseinkommen + anrechenbares Vermögen (2'000'000 - 500'000 = 1'500'000 davon 1/20) |
150'000 +75'000 |
= Total anrechenbares Einkommen - Pauschale für gehobene Lebensführung |
225'000 -180'000 |
= massgebendes Total | 45'000 |
= Verwandtenunterstützung (45'000 : 2) |
22'500 |
-> Dieses Ehepaar muss jährlich CHF 22’500 an Unterstützung bezahlen, d.h. CHF 1'900 je Monat
Jeder, der Sozialhilfe beziehen will, muss Name und Adresse seiner Verwandten in auf- und absteigender Linie bekanntgeben, sonst wird ihm die Hilfe verweigert. Die Sozialbehörde kontaktiert anschliessend die Verwandten und stellt ihre finanziellen Verhältnisse fest.
Die Sozialbehörde darf nur denjenigen Sozialhilfebetrag, den sie zukünftig ausrichtet, von den Verwandten verlangen und rückwirkend nur für maximal ein Jahr.
Die Anwendungspraxis richtet sich nach den Leitplanken der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (Skos).
Der behördlich errechnete Unterstützungsbetrag ist als Vorschlag an die Verwandten zu verstehen. Gibt es keine Einigung, müssen die Parteien verhandeln und allenfalls schlussendlich das Gericht entscheiden lassen.
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