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Knast, schwedische Gardinen, Kittchen – für Gefängnisse gibt es viele verschiedene Bezeichnungen. Doch egal, ob man hinter Gittern sitzt oder im Bau: Schön ist es nicht. Sie finden, wir dramatisieren? Leider nein: Denn Steuerbetrug kann tatsächlich zu einer happigen Gefängnisstrafe führen.
Wer zum Zweck einer Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Dokumente wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen, Lohnausweise etc. einreicht, begeht einen Steuerbetrug. Dabei reicht es bereits, dass jemand vorsätzlich eine inhaltlich unwahre Urkunde bei der Steuerbehörde einreicht – es muss also nicht unbedingt zum vollendeten Steuerbetrug kommen.
Der Steuerbetrug kann entweder von Privatpersonen oder Organen eines Unternehmens begangen werden. Übrigens: Auch wer andere zum Steuerbetrug anstiftet, macht sich strafbar.
Von der Theorie zur Praxis, schauen wir uns konkret ein paar Fälle an:
Und so kann ein Urteil aussehen (Ausschnitt eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich):
Sachverhalt:
A.________ und B.________ waren (Minderheits- bzw. Haupt-)Aktionäre der C.________ AG. Die Anklageschrift wirft ihnen vor, in ihrer Funktion als Mitglieder des Verwaltungsrats der C.________ AG in den Steuerperioden die nachfolgenden hauptsächlich privaten Aufwände als geschäftlich verbucht und so bewirkt zu haben, dass die entsprechenden Erfolgsrechnungen und Bilanzen für die Jahre xy um die genannten Positionen und Beträge verfälscht bzw. unrichtig erstellt und die Steuerbehörden des Bundes sowie der Stadt und des Kantons Zürich infolge der eingereichten unwahren Buchhaltungen getäuscht wurden:
30. Geburtstag ….. Totalbetrag Fr. 24'137.--
Personal Wellness ….. Totalbetrag Fr. 13'267.--
Laufbahnberatung ….. Totalbetrag Fr. 2675.--
Paarberatung ….. Totalbetrag Fr. 4160.--
Zürcher Hochschule ….. Totalbetrag Fr. 7900.--
Die C.________ AG wurde durch das kantonale Steueramt Zürich einer Buchprüfung unterzogen. Die in der Anklageschrift beanstandeten Positionen betreffend die Geschäftsjahre xy wurden gegen A.________ und B.________ in einem Nachsteuer- und Bussenverfahren erhoben.
Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ und B.________ wegen mehrfachen Steuerbetrugs und mehrfacher Urkundenfälschung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 150.-- (A.________) bzw. von 60 Tagessätzen zu Fr. 700.-- (B.________).
Der Steuerbetrug wird mit einem Strafverfahren verfolgt. Ein solches Vergehen wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe von bis zu 30'000 Franken betraft. Nach zehn Jahren ist die Tat verjährt. Steuersünderinnen und -sünder haben allerdings die Möglichkeit, sich einmalig straflos selbst anzuzeigen. Wenn eine straflose Selbstanzeige vorliegt, wird von einer Strafverfolgung abgesehen.
Der Steuerbetrug muss unbedingt vermieden werden. Privatpersonen und Unternehmen müssen also die nötige Vorsicht walten lassen.
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