sttPIN – Der bunte Blog der STT Schoch Treuhand Team AG
Wenn gut gemeint nicht gut gemacht ist

Wenn gut gemeint nicht gut gemacht ist

Erbschaften sind oft mit Emotionen, aber auch mit juristischen Tücken verbunden. Ein echter Erbfall aus dem Kanton Aargau zeigt, wie gut gemeinte Entscheidungen wie Seifenblasen platzen können.

#Ehegüter- & Erbrecht

9.7.2025
3 min
Text: Hans Schoch,
Bilder: Carmen Zumsteg

Der Fall Rosemarie: Alles soll an Hans gehen

Rosemarie ist gestorben. Zurück lässt sie ihren Ehemann Hans. Die beiden hatten keine Kinder. Auch Rosemaries Eltern sind bereits vorverstorben. Sie hinterlässt aber ihre vier Brüder.

Nach schweizerischem Erbrecht erbt der überlebende Ehegatte drei Viertel des Nachlasses, sofern keine Nachkommen vorhanden sind, aber Angehörige aus dem elterlichen Stamm (z.B. Geschwister). Die verbleibenden 25 % des Nachlasses gehen somit an die vier Brüder gemeinsam.

Doch diese wollten ihren Schwager Hans nicht benachteiligen – ganz im Gegenteil: Sie wollten, dass er den gesamten Nachlass bekommt. In guter Absicht schlugen alle vier das Erbe fristgerecht aus, in der Annahme, dass dadurch automatisch alles an Hans fällt.

Gut gemeint – aber juristisch problematisch

Was gut gemeint war, hatte einen unerwarteten Effekt. Denn: Im Schweizer Erbrecht bedeutet ein Erbverzicht nicht, dass der Anteil einfach dem verbleibenden Ehegatten zufällt. Stattdessen kommt die nächste gesetzliche Erbenreihe zum Zug.

Da die Brüder keine Kinder haben, rückt der nächste «Stamm» in der Erbfolge nach: Die Nachkommen der Grosseltern von Rosemarie. Und so wird sich eine noch lebende Cousine in Spanien über einen unverhofften Zustupf freuen – auch wenn sie mit Rosemarie vielleicht nur sporadisch Kontakt hatte.

Was wäre richtig gewesen?

Statt das Erbe auszuschlagen, hätten die Brüder ihren Erbanteil annehmen und danach ihren Teil an Hans abtreten oder schenken können. Auf diese Weise wäre der Nachlass wie gewünscht vollständig bei Hans gelandet – ohne dass entfernte Verwandte ins Spiel kommen. Allerdings hätte dann Hans je nach Kanton Schenkungssteuern bezahlen müssen.

Vorausschauende Regelung

Sinnvoll wäre gewesen, wenn sich Rosemarie und Hans zu Lebzeiten mit einem Testament gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hätten. So wäre der ganze Nachlass an Hans gegangen – ganz ohne Erbschaftssteuer!

Zumindest hätte Rosemarie in einem Testament schreiben können: «Sollte einer oder alle meiner vier Brüder vorverstorben sein oder auf Ihren Anteil verzichten, so soll diese dadurch freigewordene Quote an meinen Ehemann Hans fallen.

Das Fazit

Erben will gelernt sein!

Dieser Fall zeigt, wie wichtig es ist, die rechtlichen Konsequenzen von gut gemeinten Handlungen zu verstehen. Denn ein kleiner juristischer Fehler kann grosse – und manchmal überraschende – Folgen haben. Und plötzlich erbt jemand, den man zuletzt auf der Familienfeier gesehen hat… vor dreissig Jahren!

Direkt
in Ihre

Mail­box!

Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer up to date.

Ich akzeptiere die Datenschutzrichtlinien der STT Schoch Treuhand Team AG. Meine Daten werden ausschliesslich für den Newsletterversand verwendet.