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Bei Hypotheken mit fester Laufzeit können dann Bussen anfallen, wenn sie ausserordentlich gekündigt werden (sogenannte Vorfälligkeitsentschädigungen). Dies kann bei Wegzug, Scheidung, Todesfall oder einem nicht geplanten Verkauf der Fall sein. Die Höhe dieser Busse hängt u.a. vom Wiederanlagesatz ab. In Zeiten von Negativzinsen kann dies ganz schön ins Geld gehen.
Fixhypothek mit Laufzeit 8 Jahre; CHF 500'000.-;
Zinssatz 1,50%, Restlaufzeit 7 Jahre, Wiederanlagesatz 0,30%.
Formel: CHF 500'000 x 7 Jahre x 1,20% x 1 = CHF 42'000.- Busse
Fixhypothek mit Laufzeit 8 Jahre; CHF 500'000.-;
Zinssatz 1,50%, Restlaufzeit 7 Jahre, Wiederanlagesatz - 0,30%.
Formel: CHF 500'000 x 7 Jahre x 1,80% x 1 = CHF 63'000.- Busse
Hinweis: Sollte der Wiederanlagesatz höher sein als der Zinssatz der Fixhypothek, so kann auch eine Entschädigung zugunsten des Darlehensnehmers anfallen.
Bezüglich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen hat das Bundesgericht wie folgt entschieden:
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