Geben Sie Ihren Suchbegriff ein und drücken Sie Enter.
Hier können Sie nach Ihren Lieblingsthemen suchen.
Versuchen Sie doch mal «Erbschaft», «Steuertipp» oder «Startup».
Nach dem Tod ihres kinderlosen Bruders fiel das gesamte Vermögen an sie. Sie wehrte sich jedoch gegen die Erbschaftssteuer, die nach dem Steuersatz für Geschwister berechnet wurde. Ihr Argument: Die Beziehung zu ihrem Bruder sei qualitativ mit einer Ehe vergleichbar, weshalb die Erbschaft steuerfrei an sie übergehen solle.
B._ war im 2020 verstorben. Mit eigenhändigem Testament hatte er seine Schwester A._ als Universalerbin eingesetzt. Nach dem Tod von B. stellte der Bezirksrichter einen entsprechenden Erbschein aus.
Das Erbvermögen betrug netto CHF x.- und bestand aus Immobilien für CHF x.-, Sparkapital für CHF x.- und Wertschriften für CHF x.-, abzüglich Verbindlichkeiten von CHF x.-.
Nachdem das Amt für Erbschafts- und Schenkungssteuern des Kantons Tessin den Erbfall zur Kenntnis genommen hatte, erstellte es noch im gleichen Jahr den Besteuerungsplan und schlug A._ die Zahlung einer Erbschaftssteuer von CHF x.- vor, da es sich beim Erblasser und seiner Erbin um Geschwister handelte, und zwar unter Anwendung des in diesen Fällen vorgesehenen Steuersatzes von 15,5 Prozent. Dieser Vorschlag wurde in der Folge zum Entscheid.
Mit Einsprache focht A._ dann diesen Veranlagungsentscheid an. Sie brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die Beziehung zu ihrem Bruder nicht gewöhnlich sei und zwischen ihnen eine eheähnliche Bindung bestehe. Sie forderte, wenn nicht eine Befreiung von der Steuerpflicht, so doch zumindest eine Minderung des zu zahlenden Betrags.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück und bestätigte die Besteuerung. Auch die Steuerrechtskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin hat sich im Anschluss für die Bestätigung der Besteuerung ausgesprochen und die Beschwerde der Steuerpflichtigen gegen den Entscheid abgewiesen.
A._ focht auch diesen kantonalen Entscheid an und gelangte ans Bundesgericht. Ohne auf die Argumente der Klägerin und die langen Erklärungen des Bundesgerichts im Detail einzugehen, zeigen wir Ihnen nachfolgend das Urteil, welches lautete:
Aus all diesen Gründen urteilt das Bundesgericht:
1. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
2. Die Revision wird, soweit zulässig, zurückgewiesen.
3. Die Anwaltskosten betragen CHF 7'000.- werden der Beschwerdeführerin in Rechnung gestellt.
4. Mitteilung an die Parteien und an die Steuerrechtskammer des Appellationsgerichts des Kantons Tessin.
Luzern, 18. September 2024
Die Bundesrichter und Bundesrichterinnen dürften bei den Argumenten in dieser Klage wohl ihre Stirn gerunzelt haben …
Abonnieren Sie unseren Newsletter und bleiben Sie immer up to date.