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Arbeitslos und schuldig

Arbeitslos und schuldig

Arbeitslosenversicherung: Alle Angaben müssen wahr und vollständig sein, sonst kann ein Strafbefehl mit Eintrag im Strafregister die Folge sein.

#Personal, Versicherungen & Lohn#Diverses

17.5.2024
4 min
Text: Hans Schoch,
Bilder: Carmen Zumsteg

Macht eine arbeitslose Person beim Ausfüllen der monatlichen Formulare für den Erhalt der Taggelder wissentlich und willentlich wahrheitswidrige Angaben, so kann es rechtliche und finanzielle Folgen haben. Der nachstehend abgebildete Strafbefehl zeigt im Detail, wie so eine unschöne Post daherkommen kann, wenn man es mit der Wahrheit nicht so genau nimmt.

Die Geschichte vorab

Der an der Adresse Beispielstrasse 21, 8xxx Irgendwo wohnhafte Beschuldigte bezog in den Monaten März bis August 2019 und November bis Dezember 2019 von der Arbeitslosenkasse X Arbeitslosengelder. Auf den monatlich auszufüllenden Formularen «Angaben der versicherten Person» gab er in den betroffenen Monaten jeweils wissentlich und willentlich wahrheitswidrig an, in den jeweiligen Monaten keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und unterzeichnete die entsprechenden Formulare.

Dies tat er, obschon er in der vorerwähnten Zeit bei der Firma Z AG in V arbeitete und in dieser Zeit einen Gesamtverdienst von CHF 9'407.90, mithin ein deklarierungspflichtiges Erwerbseinkommen, erzielte. Aufgrund der unwahren Angaben richtete ihm die Arbeitslosenkasse X für die vorgenannten Monate CHF 6'000.00 zu viel an Arbeitslosentaggeldern aus, wobei der Beschuldigte wusste, dass dieser zu hohe Betrag auf seinen falschen Angaben beruhte und er darauf keinen Anspruch hatte.

Strafbefehl (Art. 352 StPO)

Die Staatsanwaltschaft
hat in Sachen

Beschuldigte Person​K.S., geboren am 17.03.1971 in Zürich
​wohnhaft Beispielstrasse 21, 8xxx Irgendwo

Straftatbestand​Widerhandlung gegen das AVIG

Rechtsgrundlage​Art. 352 ff. St PO

erkannt:

1. Der beschuldigte K.S. ist schuldig

>​des mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die ​Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung im Sinne von ​Art. 105 Abs. 1 und 5 AVIG.

2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 50.00, entsprechend CHF 1'500.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

3. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Für den Fall der Nichtleistung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage.

4. Die Verfahrenskosten werden der beschuldigten Person auferlegt.

5. Diese Kosten bestehen in:

CHF​300.00​Busse
CHF​900.00​Gebühr für das Vorverfahren
CHF​1'200.00​Total

6. Eine allfällige Zivilklage wird auf den Zivilweg verwiesen.

7. Mitteilung an:

- die Leitung der Staatsanwaltschaft
- die beschuldigte Person
- die Geschädigte

sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:

- die Zentralstelle der Staatsanwaltschaft
- die Kasse der Staatsanwaltschaft
- kant. Amt für Wirtschaft und Arbeit, Abt. Arbeitslosenversicherung
- die Koordinationsstelle Vostra (Strafregister)

8. Gegen den Strafbefehl können nach Art 354 StPO die beschuldigte Person, die Leitung der Staatsanwaltschaft und weitere Betroffene bei der Staatsanwaltschaft innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil.

Das Fazit

Dieser Fall zeigt, dass Lügen kurze Beine haben und folgender Schlusstextauf dem ALV-Formular sehr ernst zu nehmen ist:

>Ich bestätige, dass ich alle Fragen wahrheitsgetreu und vollständig beantwortet habe; auch nehme ich davon Kenntnis, dass ich mich für unwahre Angaben und das Verschweigen von Tatsachen, die zu einer ungerechtfertigten Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung führen könnten, strafbar mache, und ich die zu Unrecht bezogenen Beträge zurückzuerstatten habe.<

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