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5.9.2024
Arbeitgeberbeitragsreserven, kurz AGBR, sind an die Vorsorgeeinrichtung geleistete Vorauszahlungen der Arbeitgebenden. Diese «Beiträge auf Vorrat» ermöglichen Firmen, Schwankungen in ihren Geschäftsergebnissen zu optimieren.
#Steuern & MwSt#Buchhaltung, Kalkulation & Revision#Personal, Versicherungen & Lohn
AGBR steht für Arbeitgeberbeitragsreserve. Die Rede ist von einer gesetzlich erlaubten Reservebildung für zukünftige Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers. Mit freiwilligen Vorauszahlungen an die Pensionskasse können die einzelnen Jahresergebnisse geglättet werden und somit die Steuern eines Unternehmens optimiert werden.
Die in guten Jahren getätigten Zahlungen in die AGB-Reserve dürfen als geschäftsmässig begründeten Aufwand verbucht werden, was natürlich den steuerbaren Gewinn sowie das steuerbare Kapital reduziert. In schlechten Jahren können dann die fälligen Pensionskassenbeiträge aus dieser Reserve beglichen werden, was einerseits die Liquidität schont und anderseits ein schlechtes Geschäftsergebnis verbessert. Gewinnspitzen können so gebrochen und die Steuerlast aufgeschoben werden. Die Arbeitgebenden allein – und nicht etwa das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung – entscheiden über die Verwendung der AGBR.
Wünscht der Arbeitgeber eine Umbuchung seiner fälligen Arbeitgeberbeiträge vom Konto AGBR auf das normale Beitragskonto, so muss er dies schriftlich melden. Die Umbuchung des gewünschten Betrages (max. in der Höhe der fälligen Arbeitgeberbeiträge) erfolgt auf den Zeitpunkt der Beitragsfälligkeit.
Übrigens: Weil die AGBR-Guthaben bei der Pensionskasse oft höher verzinst werden als Geld auf den Bankkonti, können so zusätzliche Zinsvorteile realisiert werden.
Infolge des progressiven Tarifs bei der Einkommenssteuer eines Firmeninhabers sollte die Gewinnabschöpfung mittels Dividendenauszahlung möglichst gleichmässig erfolgen. Dieses Ziel ist leichter zu erreichen, wenn davor bereits die Firmenresultate mittels Bildung oder Auflösung der AGBR geglättet worden sind
Die AGBR darf maximal das Fünffache des jährlichen Arbeitgeberbeitrags betragen. Eine Rückzahlung ist nicht erlaubt, denn diese Reserve ist zweckgebunden und entsprechend auf die Begleichung der Arbeitgeberbeiträge beschränkt.
Einzahlungen können während des laufenden Jahres erfolgen, und zwar auf ein speziell bezeichnetes AGBR-Konto der Pensionskasse (Art. 331 Abs. 3 OR). Die AGB-Reserve gelten als Teil der stillen Reserven und müssen bei einer Nettoauflösung im Anhang der Jahresrechnung abgebildet werden.
Tipp: Es ist auch möglich, die Bildung der Reserve am Jahresende lediglich als Aufwandabgrenzung zu verbuchen (weil man das gute Geschäftsergebnis reduzieren möchte), muss dann allerdings die Einzahlung bis spätestens 30. Juni des Folgejahres auch vornehmen.
Datum | Text | Soll | an | Haben | Betrag |
---|---|---|---|---|---|
31.12.2024 | Bildung AGBR | a.o. Aufwand | - | Pass.R'abgr. | 100'000 |
10.05.2025 | Zahlung AGBR | Pass.R'abgr. | - | Bank | 100'000 |
15.10.2026 | Teilauflösung AGBR | ord. BVG-Aufwand | - | a.o. Ertrag | 45'950 |
15.11.2027 | Bildung AGBR | a.o. Aufwand | - | Bank | 80'000 |
15.10.2030 | Teilauflösung AGBR | ord. BVG-Aufwand | - | a.o. Ertrag | 52'240 |
Die Arbeitgeberbeitragsreserve kann bei der Steuerplanung als wirksames Instrument dienen und finanziellen Spielraum darstellen. Besonders die Tatsache, dass effektiv eine Kasse für zukünftige BVG-Beiträge gefüllt werden muss, ist eine wohltuende Begleiterscheinung. Denn - die BVG-Beitrags-Fixkosten stellen in schlechten Jahren eine quälende Vorschrift dar.
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