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Jahresend-Newsletter 2020/21 der STT Schoch Treuhand Team AG


MWST – Abrechnungen ab 2021 

Rechnen Sie die MWST online ab. Ab Januar 2021 steht Ihnen auch die Variante ohne Account zur Verfügung. 

Diese zwei Online-Einreichungsformen der MWST-Abrechnungen sind möglich: 

  1. via «ESTV Suisse Tax» (mit Registrierung) 
  2. via «MWST Abrechnung easy» (ohne Account) 

Wenn Sie sich nicht für «ESTV Suisse Tax» registrieren, erhalten Sie mit der letzten Abrechnungsaufforderung dieses Jahr einen Code mit einer Anleitung für die neue Dienstleistung «MWST Abrechnung easy». 

Schon heute deklarieren mehr als 50% aller Unternehmen ihre MWST bequem und sicher online mit «ESTV Suisse Tax». Formulare für die MWST-Abrechnungen in Papierform werden künftig nur noch gegen Bestellung erhältlich sein. 


AHV-Renten steigen ab 2021 

Die AHV-Renten werden ab 1.1.2021 der aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst und erhöhen sich pro Monat wie folgt: 

Minimalrente CHF 1‘195 (bisher CHF 1‘185)
Maximalrente CHF 2‘390 (bisher CHF 2‘370) 

Erhöhung der BVG-Eintrittsschwelle und des Koordinationsabzugs 

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) gelten folgende neuen Grenzbeträge: 

Koordinationsabzug CHF 25‘095 (bisher CHF 24‘885)
Eintrittsschwelle CHF 21‘510 (bisher CHF 21‘330) 

Dies bedeutet, dass ab einem Mindestlohn von CHF 21‘510 pro Jahr die BVG-Pflicht gilt und der minimal koordinierte Jahreslohn bei CHF 3‘585 liegt (obere Jahreslohnlimite = CHF 86‘040). 


Auch 2021 neue Verwendungsmöglichkeit von BVG-Arbeitgeberbeitragsreserven 

Die von den Firmen geäufneten BVG-Arbeitgeberbeitragsreserven dürfen im 2021 auch für die Bezahlung von Arbeitnehmerbeiträge (nicht nur für die Arbeitgeberbeiträge) eingesetzt werden. Seite 2 von 4 

Diese Erweiterung der Verwendungsmöglichkeit von BVG-Arbeitgeberbeitragsreserven stellt eine sinnvolle Massnahme zur Bewältigung von allenfalls durch die Covid-19-Epidemie verursachten Liquiditätsprobleme dar. - Für Arbeitnehmende hat diese Massnahme keine Auswirkungen; der Arbeitgeber zieht ihnen wie immer ihren Beitragsteil vom Lohn ab … 


Säule 3a - Hier die ab 1.1.2021 gültigen neuen Maximalbeträge 

Die maximal erlaubten Steuerabzüge im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) betragen neu: 

Säule 3a klein CHF 6‘883 (bisher CHF 6‘826)
Säule 3a gross CHF 34‘416 (bisher CHF 34‘128)

Die grosse Säule 3a gilt nur für Personen, welche keiner 2. Säule (BVG) angeschlossen sind und darf 20% des steuerbaren Erwerbseinkommens nicht übersteigen. 


Weiterführung ALV-Solidaritätsprozent 

Das Solidaritätsprozent auf Jahreseinkommen ab CHF 148‘200 sollte eigentlich per 1.1.2021 aufgehoben werden, da die Arbeitslosenversicherung (ALV) auf diesen Zeitpunkt ihre Schulden hätte abbauen sollen. Aufgrund der Pandemie-Folgen wird diese Regelung nun beibehalten.

Beitragssätze der Arbeitslosenversicherung (ALV)

Jahreslohn Beitrag AN BEitrag AG Total
< 148'200.00 1,1% 1,1% 2,2%
> 148'200.00 0,5% 0,5% 1,0%

Die Abstufung der Beitragshöhe gilt für jedes einzelne Arbeitsverhältnis. Der für das ALV-Solidaritätsprozent massgebende Jahreslohn ist nach oben unbegrenzt. 


Neues Familienzulagengesetz (FamZG) seit 1. August 2020 in Kraft 

Im FamZG werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungs-zulage. Letztere ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist. Neu wird mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die meist höhere Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern das 15. Altersjahr vollendet wurde.

Zwei Arten von Familienzulagen: Kinder- und Ausbildungszulagen

Kanton Kinderzulage Kinderzulage Ausbildungszulage Arbeitgeben bezahlt an
  < 12 Jahre > 12 Jahre > 15 Jahre die kant. FAK Lohn-%
AG 200 200 250 1,45%
SG 230 230 280 1,8%
SH 230 230 290 1,4%
SZ 230 230 280 1,3%
ZH 200 250 250 1,2%

Der Vaterschaftsurlaub ist Realität geworden 

Der ab 1.1.2021 neu gültige 14-tägige Vaterschaftsurlaub kann von erwerbstätigen Vätern in den sechs Monaten nach der Geburt ihres Kindes flexibel bezogen werden. Väter haben Anspruch, wenn sie folgende 3 Voraussetzungen erfüllen: 

  • Sie waren während den letzten 9 Monaten vor der Geburt des Kindes AHV-versichert
  • Sie waren während den letzten 9 Monaten mindestens 5 Monate lang erwerbstätig
  • Sie waren am Tag der Geburt des Kindes Arbeitnehmer oder Selbständigerwerbender

Die Entschädigung beträgt 80% des Erwerbseinkommens, höchstens CHF 196.- pro Tag. Die Anmeldung bei der SVA, um die Entschädigung zu erhalten, ist erst möglich, nachdem alle 14 Tage bezogen worden sind (pro 5 bezogene Arbeitstage gibt es 2 zusätzliche Tagesansätze).

Hinweis: Die Finanzierung erfolgt wie der Mutterschaftsurlaub via EO (Erwerbsersatzordnung), weshalb dafür der Beitragssatz von 0,45% auf 0,50% Lohnprozente angehoben werden muss. Diese Anpassung ist in den Lohnabrechnungen zu berücksichtigen und zwar indem die Abzüge für die AHV/IV/EO-Beiträge von 5,275% auf 5,3% erhöht werden! 


Ergänzungsleistungs-Reform in Kraft – Was ändert sich ab 2021? 

1. Mietzins: Die Mietkosten, die sich EL-Bezüger anrechnen lassen können, werden erhöht. Bis anhin galten jährliche Pauschalbeträge. Neu werden z.B. im Kt. Zürich drei Regionen unterschieden (Grosszentren, Städte, Land) und bis zu vier Personen berücksichtigt. 

2. Rückzahlung: Neu müssen Erben die vom Erblasser nach dem 1.1.2021 bezogenen Ergänzungsleistungen zurückbezahlen, sofern der Nachlass CHF 40‘000 übersteigt. 

3. Vermögen: Wer mehr als CHF 100‘000 (Ehepaare CHF 200‘000) Vermögen besitzt, wird keine Ergänzungsleistung mehr bekommen. Selbstbewohnte Liegenschaften gelten nicht als Vermögen. Das über dem Freibetrag liegende Vermögen wird berücksichtigt.

Freibetrag für Alleinstehende CHF 30‘000 (bisher CHF 37‘500)
Freibetrag für Ehepaare CHF 50‘000 (bisher CHF 60‘000) 

4. Prämienverbilligung: In Zukunft werden die tatsächlichen Krankenkassenprämien bezahlt, jedoch höchstens der Betrag der regionalen Durchschnittsprämien. 

Bei der Berechnung der EL-Hilfe wird der Betrag für die Deckung des allg. Lebensbedarfs erhöht:

Alleinstehende CHF 19‘610 (bisher CHF 19‘450)
Verheiratete CHF 29‘415 (bisher CHF 29‘175)

Die EL-Hilfe greift dort, wo AHV- oder IV-Renten die minimalen Lebenskosten nicht decken. Für die rund 350‘000 EL-Bezüger gilt eine 3-jährige Übergangsfrist, während der für sie die bessere Berechnungsvariante angewendet wird. Die EL-Kosten betragen > 5 Milliarden Franken.


Welche Gesetzesänderungen sind in Behandlung 

Revision Aktienrecht (Inkrafttreten frühestens 2. Semester 2021) 

Ziel ist, u.a. die Gründungs- und Kapitalbestimmungen wesentlich flexibler auszugestalten und das Aktienrecht auf das neue Rechnungslegungsrecht abzustimmen. 

Revision Erbrecht (Inkrafttreten frühestens 2. Semester 2021) 

Das neue Gesetz wird insbesondere die Pflichtteilsquoten senken. So werden die Erblasser zukünftig auch ihre Lebenspartner oder ihre Stiefkinder stärker begünstigen können. 

Revision des Datenschutzgesetzes DSG (Inkrafttreten frühestens 2022) 

Die Bürger sollen von einer erhöhten Transparenz bei der Datenbearbeitung durch Unternehmen profitieren und verbesserte Kontrollmöglichkeiten über ihre Daten erhalten.

Wir von der STT bleiben dran und informieren Sie wieder. 

Haben Sie Fragen zu den obigen Ausführungen oder möchten Sie einen Spezialfall abgeklärt haben? Kommen Sie auf uns zu. Wir helfen Ihnen sehr gerne weiter. 

Wir wünschen Ihnen einen guten Start in ein gesundes und erfolgreiches neues Jahrzehnt.

16. Dezember 2020