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Jahresend-News aus dem Hause STT, 2018/19
Steuerfreie Lottogewinne ab 1.1.2019
Mit 72,9 % hat das Schweizer Stimmvolk am 10.06.2018 das neue Geldspielgesetz angenommen. Dies bedeutet unter anderem, dass schweizweit Lottogewinne steuerfrei werden und zwar wie folgt:
→ bis zu CHF 1'000'000.- aus der Teilnahme an Geldspielen (Lotto usw.)
→ bis zu CHF 1'000'000.- aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen
Der Betrag von CHF 1'000'000.- ist als Steuerfreibetrag zu verstehen. Wird etwa ein einzelner Gewinn von CHF 1'200'000.- erzielt, ist nur der den Steuerfreibetrag übersteigende Betrag von CHF 200'000.- steuerbar. Der steuerbare Gewinnanteil von Fr. 200'000.- unterliegt zudem der Verrechnungssteuer.
Gewinne bei ausländischen Geldspielen sind hingegen weiterhin vollumfänglich steuerbar.
STAF (Steuerreform und AHV-Finanzierung)
Die Stimmbevölkerung hat am 12.2.2017 die Unternehmenssteuerreform III versenkt. 59,1 Prozent lehnten die seinerzeitige Vorlage ab. Der Bundesrat bringt deshalb nun ein neues Bundesgesetz über die Steuerreform und AHV-Finanzierung (STAF). Eine allfällige Volksabstimmung (die Unterschriften-sammlung für ein Referendum läuft im Moment) würde am 19. Mai 2019 stattfinden - das Gesetz soll dann am 1. Januar 2020 in Kraft treten.
Auch diese Vorlage ist sehr komplex und bedarf einiges an Aktenstudium, um mit gutem Gewissen ein allfälliges Ja oder Nein in die Urne legen zu können. Auch bei dieser Vorlage ist zu beachten, dass die Besteuerung von Dividenden bei Aktionären ansteigen würde (beim Bund und in vielen Kantonen).
Senkung der AG/GmbH-Steuern und Erhöhung der Dividendenbesteuerung
Die oben umschriebenen Tatsachen (neue STAF-Gesetzgebung sowie geplante Gesetzesänderung im Kanton Zürich) könnte für einen KMU-Firmenbesitzer im Kanton Zürich folgendes bedeuten:
Steuersenkung bei der AG/GmbH
(Beispiel mit einem Gewinn von CHF 100'000.- vor Steuern)
→ CHF 021'135.- Steuerlast 2018 (Steuersatz 8% Kt. ZH)
→ CHF 019'700.- Steuerlast 2021 (Steuersatz 7% Kt. ZH)
→ CHF 018'200.- Steuerlast 2023 (Steuersatz 6% Kt. ZH)
Steuererhöhung beim Aktionär (sofern Aktienbesitz > 10%)
(Beispiel mit einer Dividende von CHF 100'000.- und einem Grundeinkommen von CHF 100'000.- /verh. / Stadt Zürich)
→ CHF 30'345.- Steuerlast 2018 (50% Teilsatzverfahren Kt. ZH)
→ CHF 30'732.- Steuerlast 2023 (60% Teilbesteuerungsverfahren Kt. ZH)
Dividendenausschüttungen bis Ende 2022 (ordentliche und/oder ausserordentliche) können noch zu den aktuellen (günstigeren) Bedingungen vorgenommen werden. Im Kanton Zürich sind die Jahre 2020-2022 sehr interessant für Dividendenbezüge - wir beraten Sie gerne.
Erhöhung der AHV-Renten
AHV-Renten bei Einzelpersonen | ||
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Minimale AHV-Einzelrente pro Monat | ab 2019: CHF 1'185.- | (bisher CHF 1'175.-) |
Maximale AHV-Einzelrente pro Monat | ab 2019: CHF 2'370.- | (bisher CHF 2'350.-) |
AHV-Renten bei Ehepaaren | ||
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Minimale AHV-Ehepaarrente pro Monat | ab 2019: CHF 2’370.- | (bisher CHF 2’350.-) |
Maximale AHV-Ehepaarrente pro Monat | ab 2019: CHF 3'555.- | (bisher CHF 3'525.-) |
Hinweis: Die Renten werden bei Ehepaaren weiterhin an jeden Ehepartner separat ausbezahlt. Die Plafonierung (Nachteil gegenüber Konkubinatspaaren) gilt jedoch weiterhin.
Anpassungen der BVG-Grenzwerte
Eintrittslohn pro Jahr | ab 2019: CHF 21'330.- | (bisher CHF 21'150.-) |
Minimal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr | ab 2019: CHF 3'555.- | (bisher CHF 3'525.-) |
Oberer Grenzbetrag nach BVG pro Jahr | ab 2019: CHF 85'320.- | (bisher CHF 84'600.-) |
Koordinationsabzug pro Jahr | ab 2019: CHF 24'885.- | (bisher CHF 24'675.-) |
Maximal versicherter Lohn nach BVG pro Jahr | ab 2019: CHF 60'435.- | (bisher CHF 59'925.-) |
Erhöhung des Säule 3a-Abzugs
Folgende Beiträge sind vom steuerbaren Einkommen abziehbar:
Erwerbstätige mit 2. Säule (BVG) | ab 2019: CHF 06'826.- | (bisher CHF 06'768.-) |
Erwerbstätige ohne 2. Säule (BVG)* | ab 2019: CHF 34'128.- | (bisher CHF 33'840.-) |
(*maximal 20% vom Erwerbseinkommen)
Steuerbegünstigte Einlagen in die gebundene Säule 3a können auch AHV-Rentner leisten, welche weniger als CHF 1'400.- Monatslohn beziehen und somit keine AHV-Beiträge abrechnen.
Einschränkung beim Fahrkostenabzug nun auch im Kanton Zürich (FABI)
Als das Schweizer Stimmvolk am 9.2.2014 die sogenannte FABI-Vorlage angenommen hat, wurde auch der Begrenzung des sogenannten Pendlerabzuges zugestimmt. Viele Steuerpflichtige können deshalb ihre beruflich notwendigen Pendlerkosten nicht mehr vollumfänglich in Abzug bringen.
- beim Bund (Direkte Bundessteuer) wurde der Abzug für die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte auf CHF 3‘000.- begrenzt
- ab der Steuererklärung 2018 (im 2019 zu erstellen) wird nun auch im Kanton Zürich der Abzug für die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte begrenzt – und zwar auf CHF 5‘000.- !
Beispiel
Ein Steuerpflichtiger fährt von seinem Wohnort mit seinem Privatauto täglich eine Strecke von 40 km zu seinem Arbeitsplatz hin und zurück. Bei 220 Arbeitstagen und einem Abzug von CHF 0.70 pro Kilometer betragen die Fahrtkosten total CHF 12‘320.- (40 km x 2 x 0.70 x 220); diese notwendigen Auslagen können nun nur noch teilweise steuerlich geltend gemacht werden, nämlich:
- lediglich CHF 3'000.- Abzug in der Steuererklärung bei der Bundessteuer
- lediglich CHF 5'000.- Abzug in der Steuererklärung im Kanton Zürich
Welche Gesetzesänderungen stehen bevor
→ STAF (resp. Steuerreform 17) (als Ersatz der am 12.2.2017 abgelehnten USR III)
Ziel ist, die steuerliche Attraktivität der Schweiz zu sichern sowie die internationale Akzeptanz der Unternehmensbesteuerung zu gewährleisten sowie die Finanzierung der AHV zu verbessern.
→ Revision Aktienrecht
Ziel ist, u.a. die Gründungs- und Kapitalbestimmungen wesentlich flexibler auszugestalten und das Aktienrecht auf das neue Rechnungslegungsrecht abzustimmen.
→ Revision des Datenschutzgesetzes
Ziel ist, die Daten der Bürger besser schützen zu können. Die Bürger sollen von einer erhöhten Transparenz bei der Datenbearbeitung durch Unternehmen profitieren und verbesserte Kontroll-möglichkeiten über ihre Daten erhalten. Ferner soll das Gesetz ans EU-Recht angepasst werden.
→ Totalrevision der Quellensteuerverordnung (tritt am 1. Januar 2021in Kraft)
Ziel ist, Ungleichbehandlungen abzubauen. Vor allem sollen ansässige wie auch «quasi-ansässige» Quellensteuerpflichtige eine nachträgliche ordentliche Veranlagung verlangen können.
→ Revision des Familienzulagengesetzes (FamZG)
Ziel ist, dass u.a. neu auch arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, Anrecht auf Familienzulagen haben werden.
Wir von der STT bleiben dran und informieren Sie wieder.
Haben Sie Fragen zu den obigen Ausführungen oder möchten Sie einen Spezialfall abgeklärt haben? Kommen Sie auf uns zu. Wir helfen Ihnen gerne weiter.