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Verwandten-Unterstützungspflicht
Wer seinen Lebensbedarf nicht selbst verdienen kann, hat Anspruch auf Unterstützung durch nahe Verwandte (ZGB 328 + ZGB 329).
Vier erforderliche Kriterien
- Es besteht ein Verwandtschaftsverhältnis in gerader Linie;
- Die berechtigte Person ist in einer objektiven Notlage;
- Die Pflichtigen leben in günstigen finanziellen Verhältnissen;
- Der Unterstützungsbeitrag ist für die Pflichtigen zumutbar.
Günstige Verhältnisse – was heisst das?
Günstige Verhältnisse bedeuten Wohlstand, d.h. das Jahreseinkommen (inkl. einem Vermögensanteil) sowie das Vermögenliegen höher als:
Einkommen | Vermögen | |
Ehepaare | 180'000 | 500'000 |
Alleinstehende | 120'000 | 250'000 |
Zuschlag pro Kind | 20'000 | 40'000 |
Beispiel alleinstehende Person (34-jährig)
Steuerbares Jahreseinkommen | 140'000 |
+ anrechenbares Vermögen (750'000 - 250'000 = 500'000 davon 1/50) |
10'000 |
= Total anrechenbares Einkommen | 150'000 |
- Pauschale für gehobene Lebensführung | 120'000 |
= Total | 30'000 |
Fazit: Die alleinstehende Person muss ½ von 30'000 Verwandtenunterstützung bezahlen, d.h. 15'000 im Jahr, 1'250 im Monat.
Beispiel Ehepaar (beide über 60)
Steuerbares Jahreseinkommen | 150'000 |
+ anrechenbares Vermögen (2'000'000 - 500'000 = 1'500'000 davon 1/20) |
75'000 |
= Total anrechenbares Einkommen | 225'000 |
- Pauschale für gehobene Lebensführung | 180'000 |
= Total | 45'000 |
Fazit: Auch dieses Ehepaar muss ½ von 45'000 Verwandtenunterstützung bezahlen, d.h. 22'500 im Jahr, 1'900 im Monat.
3. Januar 2017, Text: Hans Schoch